Mutterschutzgesetz
Das Gesetz zum Schutz erwerbstätiger Mutter, besser bekannt als „Mutterschutzgesetz“, soll hauptsächlich arbeitsspezifische Gefahren von Mutter und Kind abwenden. Für den Zeitraum der Schwangerschaft gelten verschiedene Beschäftigungsverbote. Grundsätzlich dürfen werdende Mütter nicht arbeiten gehen, wenn sie dadurch sich oder ihre ungeborenes Kindes gefährden würden. Dies ist im Einzelfall gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Ab der 6 Woche vor der Entbindung gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, es sei denn, die Schwangere möchte auf eigenen Wunsch weiterarbeiten. Ferner dürfen Schwangere am Arbeitsplatz keine schweren Gegenstände (über 5 kg) manuell bewegen oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen arbeiten. Alle Tätigkeiten, die dauerhaftes Stehen erfordern, sind ab dem 5. Monat verboten. Arbeiten am Fließband oder Tätigkeiten, die ein bestimmtes Arbeitstempo voraussetzen, dürfen grundsätzlich nicht von Schwangeren ausgeübt werden.
Die werdende Mutter ist verpflichtet, ihren Arbeitgeber umgehend über ihre Schwangerschaft zu informieren. Der darf die Information nicht an Dritte weitergeben und muss die Mutter für alle Vorsorgeuntersuchungen freistellen. Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen Kündigungsschutz bis zum 4. Monat nach der Entbindung. Frühestens 8 Wochen nach der Geburt, darf die junge Mutter wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten gilt eine Wartefrist von 12 Wochen. Der Arbeitgeber muss der Mutter ausreichende Pausen zum Stillen des Kindes einräumen, das Minimum liegt bei 2x 30 Minuten täglich.