Elternzeit
Nach der Geburt eines Kindes hat jedes Elternteil einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ruht in dieser Zeit, nach Beendigung der Elternzeit besteht außerdem ein Anspruch auf die Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Die Elternzeit kann genommen werden, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Wird sie früher beendet, besteht die Möglichkeit, mit dem Einverständnis des Arbeitgebers eine aufgesparte Elternzeit von maximal zwölf Monaten bis zum achten Lebensjahr des Kindes nachzuholen. Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit treten, eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit ist währenddessen zulässig. Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seinen Anspruch informieren und für eine hohe Planungssicherheit im Unternehmen Auskunft über die Dauer der Elternzeit geben.